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Gewässerordnung

Gewässerordnung des Angelsportverein Furpach 1961 e.V.

1. Ausübung der Fischerei

1.1 Verhalten des Sportfischers am Gewässer

Sportfischer sind Umweltschützer und zeigen dies in ihrem Verhalten. Sie nehmen besondere Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt am Gewässer. Das Verhalten aller Sportfischer untereinander soll durch Kameradschaft bestimmt sein, sie helfen einander. Das Uferbetretungsrecht dient nur der Ausübung der Fischerei. Fangfertige Angelgeräte dürfen nur dort mitgeführt werden, wo auch die Erlaubnis zum Fang besteht. Jeder Sportfischer hat bei der Ausübung der Fischerei die vom Gesetzgeber verlangten Ausweispapiere bei sich zu führen und den Anweisungen der Kontrollpersonen Folge zu leisten.

1.2 Kontrolle

Zur Kontrolle sind die Gewässerwarte und sämtliche Vorstandsmitglieder berechtigt und verpflichtet. Darüber hinaus sollte jedes Mitglied darauf achten, dass sich jeder Angler an den Gewässern beim Fischfang vorschriftsmäßig verhält. Verfehlungen sind möglichst sofort abzustellen und dem Vorstand zu melden. Jeder gesetzliche Fischereiaufseher (Verband, Polizei usw.) kann von Sportfischern verlangen, dass seine Anordnungen befolgt und seine Tätigkeit unterstützt wird. Fischereiaufseher haben sich auf verlangen auszuweisen.

1.3 Fischereipapiere

1.3.1 Gesetzlich verlangte Ausweise

Der gültige Landesfischereischein (Ausnahme Niedersachen) Den Sportfischerpass mit gültiger Beitragsmarke Den Nachweis über die abgelegte Sportfischerprüfung Alle (gültigen) gesetzlichen Ausweispapiere sind bei der Ausübung des Angelsportes mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

1.3.2 Gastscheine

Für die Gewässer: Biehlersweiher, Gutsweiher und Bliesstrecke werden pro Jahr und Gewässer 5 Gastscheine kostenlos ausgestellt und können von jedem Mitglied an eine Person weitergegeben werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Gastangler von einem Mitglied des ASV Furpach betreut wird und im Besitz der gesetzlichen Ausweispapiere ist. Mitglieder, welche aus dem Verein ausgeschlossen wurden, erhalten ein lebenslanges Fischereiverbot an unseren Gewässern. Sie können daher auch keine Gastscheine erwerben. Nach unseren internen Forellenfischen ist das Besatzgewässer für Gastfischer für die Dauer von 14 Tagen nach dem Fischen gesperrt.

1.3.3 Überlassung

Jedes Mitglied darf dem Ehegatten, den eigenen Kindern oder Enkelkindern unter 18 Jahren die 2. Angelrute überlassen, in diesem Falle darf das Mitglied nur noch mit einer Angelrute den Angelsport ausüben.

1.3.4 Fangzeit

Nachtzeit ab 1. November bis 31. März 19.00 – 07.00 Uhr Nachtzeit ab 1. April bis 31. Oktober 23.00 – 05.00 Uhr In der Nacht darf der Angelsport nicht ausgeübt werden.

1.3.5 Fangtage

Es darf täglich im Wechsel an beiden Weihern und an der Bliesstrecke geangelt werden.

1.3.6 Schonzeiten

Bachforelle vom 01.Oktober bis 31. März Äschen vom 01. März bis 30. April Barben vom 01. Mai bis 15. Juni Zander vom 01. April bis 31. Mai Hecht vom 15. Februar bis 31. Mai Während der Schonzeit von Hecht und Zander darf am Biehlersweiher sowie am Gutsweiher das Spinnfischen auf Forellen nicht ausgeübt werden.

1.3.7 Mindestmaße

  • Hecht 50 cm
  • Zander 50 cm
  • Karpfen 35 cm
  • Barbe 40 cm
  • Aal 50 cm
  • Nase 30 cm
  • Bachforelle 25 cm
  • Äsche 25 cm
  • Schleie 25 cm

1.3.8 Fangbegrenzung

Es dürfen pro Fangtag nachfolgend aufgeführte Fischarten gefangen werden: 1 Hecht oder 1 Zander oder 1 Wels. 1 Hecht oder 1 Zander oder 1 Wels. Jedoch dürfen nur 2 Hechte pro Monat aus dem Gutsweiher entnommen werden. Für Zander gilt ebenso die maximale Entnahme von 2 Fischen pro Monat, hier allerdings bezogen auf beide Weiher. 2 Karpfen, 2 Schleien, 2 Aale  für alle Weißfische besteht keine Fangbegrenzung Bei Erreichen der Höchstmenge des erlaubten Fanges der jeweiligen Fischart ist das Weiterfischen auf diese Art einzustellen. Sonderregelung bei Veranstaltungen des ASV Furpach Die Höchstmenge der bei Veranstaltungen zu fangenden Forellen wird jeweils vom Vorstand beschlossen und bekannt gegeben. Für die folgenden Tage gilt dann wieder das Fanglimit von 5 Forellen. Die Ausgabe von Tagesberechtigungen für Gastfischer ist nach den Forellenfischen für 14 Tage untersagt. Bei Erreichen der Fangbegrenzung ist das Fischen an diesem Gewässer einzustellen. Bei Veranstaltungen ist das überbleite Fischen, das Fischen ohne Pose sowie das Blinkern generell verboten.

1.4 Besondere Verpflichtungen eines Mitgliedes des ASV Furpach

1.4.1 Verhalten des Sportfischers

Der Sportfischer verschmutzt die Angelstelle nicht! Mitgebrachte Gegenstände, wie Madendosen, Maisdosen, Bierdosen, Getränkeflaschen jeglicher Art, Papier, Verpackungen und sonstiger Unrat sind wieder mitzunehmen und zu entsorgen. Abgerissene Angelschnüre und Haken sind sofort zu beseitigen, da sie von Wasservögeln aufgenommen werden können. Grillfeuer sind nur mit geeigneter Feuerstelle erlaubt, Rückstände des Grillfeuers sind anschließend zu beseitigen. Vorgefundene Verunreinigung beseitigt der Sportfischer auch einmal von sich aus! Am Gutsweiher dürfen ohne Rücksprache mit dem Vorstand keine größeren Äste, Sträucher und Büsche entfernt werden. Während des Fischens müssen die Kraftfahrzeuge unserer Mitglieder auf den jeweils ausgewiesenen Parkplätzen rund um die Gewässer geparkt werden.

1.4.2 Besondere Ereignisse an den Gewässern

Bei Fischsterben, Auftreten von Fischkrankheiten, bei Schädigung der Natur allgemein und der Gewässer im Besonderen sowie bei Fischwilderei und Fischfrevel ist jeder Sportfischer verpflichtet, der örtlichen Polizeidienststelle und dem Vereinsvorstand unverzüglich Meldung zu erstatten.

1.4.3 Bisam und andere Uferschädiger

Das Auftreten von Bisam oder anderen Tieren, welche die Ufersicherheit gefährden können, ist dem Vereinsvorstand zu melden, dieser gibt die Meldung an die zuständige Behörde weiter.

1.4.4 Nistplätze

Nistplätze von brütenden Vögeln sind vor Störungen zu bewahren.

1.5 Behandlung des Fisches

1.5.1 Landen des Fisches

Der Fisch ist nach dem Anbiss so schnell wie möglich ordnungsgemäß mit einem geeigneten Unterfangkescher zu landen.

1.5.2 Hältern gefangener Fische

Das Hältern gefangener Fische ist nur zum Verzehr und für Umbesatzmaßnahmen in einem Setzkescher, mindestens 3,5 Meter lang und 50 cm Durchmesser (im Saarland), erlaubt. Dies ist auch durch die jeweiligen Fischereigesetze der Bundesländer geregelt.

1.5.3 Töten gefangener Fische

Der Fisch ist mit einem oder mehreren Schlägen auf den Hinterkopf (Kopfschlag) zu betäuben und mit einem scharfen Messer zum Ausbluten zu bringen. Eingeweide geschlachteter Fische dürfen nicht ins Wasser geworfen werden.

1.5.4 Töten der Aale

Nach der Verordnung über das Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren vom 14.01.1936 (RGBI IS.13) gilt für das Töten von Aalen und Plattfischen eine andere als unter Punkt 1.5.3 angeführte Regelung. Bei beiden Arten kann der Betäubungsschlag auf den Hinterkopf unterbleiben. Aale sind durch einen bis auf die Wirbelsäule reichenden Schnitt, dicht unterhalb des Kopfes und sofortiges Aufschneiden der Leibeshöhle und Herausnehmen der Eingeweide, einschließlich des Herzens zu töten. Eingeweide geschlachteter Fische dürfen nicht ins Wasser geworfen werden.

1.5.5 Behandlung des untermäßigen, bzw. geschonten Fisches

Untermäßige Fische sind besonders schonend zu behandeln damit weder Schuppen herausgerissen noch die Schleimhaut der Oberhaut beschädigt wird. Nach Möglichkeit sind sie im Wasser zu belassen, der Angelhaken ist mit einem Hakenlöser vorsichtig zu entfernen. Der Fisch ist sorgfältig zurückzusetzen. Erschöpfte Fische sind solange im Wasser in der Hand zu halten, bis sie wieder schwimmfähig sind. Nicht mehr lebensfähige Fische sind zu töten.

1.6 Der waidgerechte Fischfang

1.6.1 Allgemein

Der Angler darf seine 2 Angelruten im Umkreis von 5 Metern seines Angelplatzes ausbringen, die Angeln sind ständig zu beaufsichtigen; der Angler muss sofort eingreifen können, wenn ein Fisch anbeißt. Beim Entfernen vom Angelplatz sind die Angeln einzuholen. Beim Angeln mit Schwimmbrot, besonders am Gutsweiher, ist darauf zu achten, dass keine Wasservögel Brot aufnehmen. Wenn mehr als ein Drittel des Gewässers mit Eis bedeckt ist, ist das Angeln im Winter nicht mehr erlaubt, auch dürfen in die Eisflächen keine Löcher zum Angeln geschlagen oder gebohrt werden.

1.6.2 Raubfischfang

Zum Fang von Raubfischen darf ein toter Köderfisch (keine Edelfische) verwendet werden, sofern dies nach dem Landesfischereigesetz zulässig ist. Wird auf Raubfische geangelt, ist auf eine geeignete Schnurstärke sowie geeignetes Vorfachmaterial zu achten.

1.6.3 Fischfang während der Artenschonzeiten

Während der Artenschonzeit sind die Angelmethoden so zu wählen, dass möglichst keine geschonten Fische gefangen werden.

1.6.4 Angelköder

Zum Angeln dürfen sämtliche Natur- sowie Kunstköder verwendet werden, ausgenommen sind gefärbte Maden, Hanf und Zuckermückenlarven.

1.6.5 Anfüttern

Das Anfüttern muss so mäßig erfolgen, dass eine Gewässerbelastung weitgehend ausgeschlossen ist. Das Anfüttern bei internem Forellenfischen ist nicht erlaubt.

1.6.6 Angelgeräte, Schnüre und Haken

Sie sind so zu wählen, dass das fischwaidgerechte Angeln auf die im Gewässer vorkommenden Fischarten gewährleistet ist. Für den Fischfang mit natürlichen Ködern, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, ganz besonders aber beim Fang von Cypriniden sind nur Einzelhaken zu verwenden.

1.6.7 Tier- und Naturschutz

Die gesetzlichen Bestimmungen des Tier- und Naturschutzes sind selbstverständlich zu beachten.

1.6.8 Verbotene Fangmethoden

Alle nicht beaufsichtigten, fängigen Handangeln Schluckangeln Das Reißen von Fischen Alle nach den jeweiligen Fischereigesetzen verbotenen Fangmethoden Verstöße gegen diese Gewässerordnung werden laut Satzung geahndet.

1.7 Fischbestandshege und Gewässerbewirtschaftung

1.7.1 Allgemein

Als Grundlage einer ordnungsgemäßen Gewässerbewirtschaftung dient das Artenschutzprogramm des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. Dieses ist fischereibiologisch begründet. Die Verpflichtung nach den erstellten Richtlinien zu verfahren, erstreckt sich auch auf den einzelnen Sportfischer.

2. Gewässerpflege

2.1 Stehende Gewässer

Stark verkrautete Weiher oder Seen dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde von zu starkem Bewuchs befreit werden. Das Selbe gilt für Entlandungsarbeiten. Der Einsatz chemischer Pflanzenbekämpfungsmittel ist unzulässig. Baggerkuhlen, insbesondere Kies- und Sandkuhlen sind besonders vorsichtig zu behandeln.

2.2 Fließende Gewässer

Die Pflege dieser Gewässer gehört normalerweise zu dem Aufgabenbereich der Wasserwirtschaftsämter, der Gemeinden oder der Wasser- und Bodenverbände. Diese sind berechtigt, gewisse Veränderungen am Gewässer durchzuführen. Die Vereine sollten mit den Trägern der Unterhaltungslast zusammen Arbeiten und ggf. bestimmte Pflegemaßnahmen vereinbaren. Sie haben sich an wasserrechtlichen Verfahren zu beteiligen. Der Verein überwacht freiwillig die Gewässer auf alle unrechtmäßigen Handlungen und Unterlassungen.

2.3 Fischbesatz

Jedem Fischbesatz muss eine Gewässerbewertung vorausgehen. In Gewässern, die schon länger bewirtschaftet werden, sollten die chemischen und biologischen Untersuchungen zu den regelmäßig durchgeführten Arbeiten der Gewässerwarte gehören. Bestandskontrollen sind eine weitere wichtige Vorbedingung für einen artenreichen und mengenmäßig richtigen Besatz der Gewässer. Untersuchungen sollten festgehalten werden. Die Fischereigesetze fordern einen Fischbestand, entsprechend der Größe und Beschaffenheit des Gewässers zu erhalten und zu hegen. Ist ein Fischbesatz notwendig, müssen Besatzfische aus gesunden, kontrollierten Beständen und möglichst aus der Umgebung stammen. Es sollte grundsätzlich nur mit Jungfischen besetzt werden. Besatz mit Kreuzungen oder genetisch manipulierten Fischen ist in jedem Falle zu unterlassen. Nach einer Besatzmaßnahme ist das Gewässer mindestens für 14 Kalendertage für die Ausübung der Sportfischerei zu sperren.

Abschließend

Diese Gewässerordnung kann in jeder Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit geändert oder ergänzt werden. In besonderen Fällen kann durch einen Vorstandsbeschluss von dieser Gewässerordnung abgewichen werden. Diese Gewässerordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 07.02.2004 in Kraft. Alle früheren Vereinsvorschriften und Beschlüsse bezüglich der Ausübung der Fischerei sind damit ungültig.   Änderung Sonderregelung bei Veranstaltungen des A.S.V. Furpach in 1.3.8 nach Mitgliederbeschluss vom 22.02.2015 Erweiterung 1.4.1 „parken von KFZ“ nach Mitgliederbeschluss vom 13.03.2016 Erweiterung 1.3.8 „Raubfischentnahme“ nach Mitgliederbeschluss vom 25.02.2018 Furpach, 05.03.2018